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Aktuelles

News und Aktuelles von der IFF Meisterschule

Das Meister-BAföG ist gestiegen – und heißt nun Aufstiegs-BAföG

Aufstiegs-BAföG

Seit dem 1. August 2016 gelten neue Regelungen und Sätze beim Meister-BAföG. Neben der ersten Anpassung der BAföG-Sätze seit 2010 hat das Meister-BAföG mit der jüngsten Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch einen neuen Namen erhalten: Aufstiegs-BAföG. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für euch zusammengefasst.

„Mehr Geld, höhere Zuschüsse“

Die erste Änderung betrifft die deutliche Erhöhung der Unterhaltsförderung: Von 238 Euro steigt diese auf nun 333 Euro. Der Rest der monatlichen Förderung von 768 Euro steht als zinsgünstiges Darlehen von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zur Verfügung. Damit werden 40 Prozent vom Staat bezuschusst und 60 Prozent als günstiges Darlehen vergeben. Für Eheleute gibt es Zuschläge von bis zu 235 Euro. Pro Kind gibt es ebenfalls einen Zuschlag von 235 Euro. Alleinerziehende erhalten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130 Euro.

Gestiegen sind auch die Nachlässe bei den Darlehenszurückzahlungen. Nach erfolgreichem Abschluss werden jetzt 40 Prozent des Darlehens erlassen und müssen nicht zurückgezahlt werden – vorher waren es 25 Prozent. Wenn innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss ein Unternehmen gegründet wird, werden sogar bis zu 66 Prozent der Darlehenssumme erlassen. Mehr Zuschüsse gibt es jetzt auch. Der sogenannte Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten beträgt nun maximal 15.000 Euro. Er lag vorher bei 10.226 Euro. Auch die für die Erstellung des Meisterstücks investierten Materialkosten werden nun bezuschusst. Bis zu 40 Prozent der Materialkosten gibt es wieder zurück, maximal allerdings 2.000 Euro.

„Kreis der förderberechtigen Personen erweitert“

Die Namensumbenennung in Aufstiegs-BAföG wird auch der Tatsache gerecht, dass ein erweiterter Personenkreis von der Förderung profitiert. Gefördert werden Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die eine Fortbildungsabschluss zum Meister oder zur Meisterin (Handwerk oder Industrie), Techniker/in, Erzieher/in oder auch Fachkaufmann/frau oder Betriebswirt/in anstreben. Neu ist, dass nun auch Bachelor-Absolventen Anspruch auf Förderung haben. Das Gleiche gilt für Studienabbrecher und Abiturienten mit Berufserfahrung, aber ohne Erstausbildung. Sie können ebenfalls gefördert werden.

„Verschiedene Weiterbildungsformen werden gefördert“

Ziel des Aufstiegs-BAföGs ist es, weiterführende Qualifikationen zu fördern und es Personen zu ermöglichen, einen nächsthöheren Abschluss über ihren bisherigen Berufsabschluss zu erreichen. Dabei unterstützt der Staat jede Person einmalig, auch dann, wenn eine betreffende Person bereits privat eine Weiterbildung finanziert hat. Vollzeitfortbildungen dürfen dabei nicht länger als drei Jahre andauern und müssen mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen pro Woche enthalten. Fortbildungen in Teilzeit dürfen nicht länger als vier Jahre andauern und müssen (durchschnittlich) mindestens 18 Stunden Unterricht im Monat beinhalten. Auch Fernlehrgänge als Teilzeitfortbildung werden gefördert sowie mediengestützte Lehrgänge, sofern diese mindestens 400 Präsenzstunden enthalten beziehungsweise eine vergleichbare Situation medial geschaffen wird.

„BAföG-Antrag stellen“

Einen Antrag auf Aufstiegs-BAföG kann bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung gestellt werden. Zuständig ist das jeweilige Amt am ständigen Wohnsitz des Antragstellers. Die zugehörigen Formulare sind entweder beim Amt oder im Internet zu finden. Das Darlehen wird dann direkt mit der KfW vertraglich geschlossen.

„Darlehensrückzahlung“

Die Rückzahlung des Darlehens startet für gewöhnlich zwischen zwei und sechs Jahren nach Abschluss der Fortbildung. Die Rückzahlungsraten richten sich nach dem Einkommen. Die Mindestrate beträgt 128 Euro monatlich – der Zinsanteil liegt dabei unter dem marktüblichen Darlehenszins, daher ist die Tilgung von Anfang an recht hoch. Es ist auch möglich, das Darlehen vorzeitig in einer Summe zurückzuzahlen.

Während der Förderungszeit ist es möglich, zum BAföG noch etwas hinzuzuverdienen. Der Einkommensfreibetrag liegt bei 290 Euro im Monat für Alleinstehende, für Verheiratete steigt der Freibetrag um weitere 570 Euro, für jedes Kind nochmals um weitere 520 Euro. Ein darüber hinausgehender Verdienst wird auf das BAföG angerechnet. Freibeträge gibt es auch bei Vermögen: Bis zu 45.000 Euro bleiben anrechnungsfrei, dieser Betrag liegt um je 2.100 Euro höher für Verheiratete und pro Kind.