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Meister-BAföG: Steuererhöhung nach Darlehenserlass?

Grundsätzlich ist es so: Wer für die Finanzierung einer Weiterbildung oder Aufstiegsfortbildung einen Kredit aufnimmt, kann die dafür anfallenden Zinsen in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Doch was ist bei einem späteren Darlehenserlass? Zieht dieser automatisch eine Steuererhöhung nach sich?

Als Arbeitnehmer können Sie die Kosten für Fortbildungen als Werbungskosten in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben – ebenso die Zinsen, wenn sie dafür ein Darlehen aufnehmen. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn das Darlehen nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung erlassen wird? Jetzt entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 14 K 47/20), dass es der Absolvent nicht versteuern muss. Dieses Urteil ist insbesondere für Arbeitnehmer interessant, die das sogenannte „Meister-BAföG“ erhalten: Häufig wird nämlich im Darlehensvertrag vereinbart, dass ein Prüfungserfolg mit einem Teilerlass einhergeht.

Finanzgericht: Erlass ist steuerrechtlich keine Arbeitgeberleistung

Im aktuellen Fall geht es um eine Arbeitnehmerin, die zur Finanzierung ihrer beruflichen Fortbildung einen KfW-Kredit aufnahm. Der Kreditvertrag sah einen Teilerlass in Höhe von 40 % bei erfolgreich abgelegter Prüfung vor.

Nach bestandener Prüfung erhob das Finanzamt Einkommenssteuer für den Erlass und begründete diese Entscheidung wie folgt: Der Darlehenserlass wurde als Ersatz für die Werbungskosten betrachtet und müsse daher als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.

Jetzt hat die klagende Arbeitnehmerin vom Finanzgericht Niedersachten Recht bekommen: Es gäbe keinen Zusammenhang zwischen dem Erlass und ihrer Erwerbstätigkeit. Der Erlass gründe einzig und allein auf dem Darlehensvertrag mit der Bank. Daher sei es unzulässig, den Darlehenserlass steuerrechtlich als Arbeitgeberleistung zu behandeln.

Tipp für Betroffene: Auf das offene Verfahren verweisen!

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vom Finanzamt wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Sollte das Finanzamt bei einem Darlehenserlass Einkommenssteuer verlangen, so sollten sich Betroffene laut dem Bund der Steuerzahlung auf das offene Verfahren berufen und Einspruch einlegen. Außerdem sollte man das Ruhen des Verfahrens beantragen. So kann man den eigenen Steuerfall offenhalten, bis der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen hat.

  

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