Menu Schließen

BAföG für Ausländer – wer ist förderungsberechtigt?

News und Aktuelles von der IFF Meisterschule

BAföG für Ausländer – wer ist förderungsberechtigt?

Aufstiegsfortbildung zum Industriemeister: verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten
Aufstiegsfortbildung zum Industriemeister: verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten

Nicht nur deutsche Staatsangehörige können BAföG bekommen, sondern auch Ausländer. Wenn ihr in Deutschland zur Schule gehen oder studieren möchtet, könnt ihr also Anspruch auf BAföG haben, auch, wenn ihr die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Um einen BAföG Antrag stellen zu können, müssen drei Vorraussetzungen erfüllt sein. Eure Ausbildung muss BAföG förderungsfähig sein, die Kosten eurer Ausbildung können nicht durch euer Einkommen oder das von Angehörigen gedeckt werden und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Dazu gehört bei Ausländern vor allem der Aufenthaltstitel.

Wer ist BAföG berechtigt?

Welche AusländerInnen genau förderungsberechtigt sind, steht in § 8 BAföG . Der besagt, dass, bis auf wenige Ausnahmen, nur AusländerInnen BAföG erhalten, die bereits länger in Deutschland leben oder eine langfristige Bleibeperspektive haben . Das heißt, dass die Aussicht besteht, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können. Zumindest aber brauchen sie die Genehmigung, sich in Deutschland langfristig aufhalten zu dürfen. Durch diese Vorraussetzungen ist gewährleistet, dass die Berechtigten sich die notwendigen Sprachkenntnisse angeeignet haben und sozial integriert sind. Wenn ihr zu einer dieser Personengruppen gehört, könnt ihr, wie jeder Deutsche auch, BAföG erhalten.

BAföG für EU-BürgerInnen

Seid ihr EU-BürgerInnen habt ihr es grundsätzlich erst einmal leichter. Ihr habt ein Recht auf Einreise und braucht keinen Aufenthaltstitel. Seid ihr nicht erwerbstätig, müsst ihr aber ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz besitzen. (§ 2 des FreizügG/EU) Das gilt auch für BürgerInnen aus EWR-Staaten, also der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen, da sie Unionsbürgern gleichgestellt sind. Ihr habt einen Anspruch auf BAföG, wenn:

  • ihr mindestens seit fünf Jahren legal in Deutschland lebt. Denn dann besitzt ihr eine Daueraufenthaltsbescheinigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG.
    (§ 5 Absatz 5 des FreizügG/EU/§ 4a Absatz 1 des FreizügG/EU)
  • ihr vor dem Beginn eurer Ausbildung schon (meist mind. 6 Monate) in Deutschland gearbeitet habt. Diese Arbeit muss mit der Ausbildung thematisch im Zusammenhang stehen. (VwV 8.1.12 und 8.1.13)
  • euer Ehepartner/in dauerhaft in Deutschland arbeitet oder arbeitssuchend ist. Denn dadurch ergibt sich für euch ein eigenes Aufenthaltsrecht. (VwV 8.1.8 bis 8.1.11)
  • euer Vater oder eure Mutter dauerhaft in Deutschland arbeitet oder arbeitssuchend ist. Auch hier lässt sich für euch ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Wenn ihr älter als 21 Jahre seid, ist es wichtig, dass bis zu eurem 21. Geburtstag ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bestand. (VwV 8.1.8 bis 8.1.11)

BAföG für AusländerInnen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht

Mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht besitzt ihr einen unbefristeten Aufenthaltstitel und dürft arbeiten. Auch, wenn ihr kein EU-Bürger oder einer der Gleichgestellten seid, könnt ihr BAföG berechtigt sein, wenn:

  • euer Ehepartner EU-BürgerIn ist und sich als Arbeitnehmer, Selbständiger, zur Arbeitsuche oder Berufsausbildung in Deutschland aufhalten möchte. Wenn ihr ihm/ihr nachzieht oder ihn/sie begleitet, habt ihr dadurch ein eigenes Aufenthaltsrecht. (VwV 8.1.8 bis 8.1.11)
  • euer Vater oder eure Mutter UnionsbürgerIn ist und sich als Arbeitnehmer, Selbständiger, zur Arbeitsuche oder Berufsausbildung in Deutschland aufhalten möchte. Auch hier habt ihr ein eigenes Aufenthaltsrecht, wenn ihr ihm/ihr nachzieht oder ihn/sie begleitet. (VwV 8.1.8 bis 8.1.11)
  • ihr selbst eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz habt.
  • ihr außerhalb Deutschlands als Flüchtling anerkannt seid. Euer gewöhnlicher Aufenthalt muss in Deutschland sein. Ihr dürft außerdem nicht nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt sein.
  • ihr zu den heimatlosen Ausländern gehört. Das heißt, ihr untersteht der Obhut einer internationalen Organisation, die solche Menschen betreut. Könnt ihr das nachweisen, besitzt ihr damit den Status eines heimatlosen Ausländers und habt vollen Aufenthalt.

Die Aufenthaltserlaubnis – BAföG nach Bleibeperspektive

Wenn ihr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wird es etwas komplizierter. Denn die ist befristet und zweckgebunden. Der Gesetzgeber möchte aber Ausländer nur fördern, wenn sie lange in Deutschland leben oder leben möchten. Außerdem müssen sie eine Bleibeperspektive haben. Es muss also die Aussicht bestehen, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können. Für euch ist euer BAföG-Anspruch also abhängig von den Details eurer Aufenthaltserlaubnis. Habt ihr die Erlaubnis bereits aufgrund der Bleibeperspektive erteilt bekommen, genügt allein dieser Aufenthaltstitel, damit ihr BAföG berechtigt seid. Da das nicht bei jeder Aufenthaltserlaubnis gegeben ist, wird je nach Voraussetzung unterschieden. Ihr seid BAföG berechtigt, wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis habt, weil:

  • sie aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen erteilt wurde (§§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes)
  • sie euch aufgrund eines Härtefalls erteilt wurde ( § 23a des Aufenthaltsgesetzes)
  • ihr als Flüchtling oder Asylbewerber anerkannt seid (§ 25 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes)
  • ihr euch als Jugendlicher oder auch später nachhaltig integriert habt (§§ 25a, 25b des Aufenthaltsgesetzes)
  • weil ihr einen deutschen Ehepartner oder für ein, in Deutschland lebendes, minderjähriges Kind das Sorgerecht habt, sofern es die deutsche Staatsangehörigkeit hat (§ 28 des Aufenthaltsgesetzes)
  • ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes habt. Das heißt, ihr hattet als Minderjähriger oft Aufenthalt in Deutschland. Ihr seid sechs Jahre in Deutschland zur Schule gegangen und hattet mind. acht Jahre Aufenthalt. Zwischendurch dürft ihr nicht zu lange im Ausland gewesen sein. (§ 37 Aufenthaltsgesetzes)
  • ihr ehemaliger Deutscher seid und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes habt.
  • ihr Kind oder EhepartnerIn eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis seid (§ 30 oder 32, 33 bzw. 34 des Aufenthaltsgesetzes)

BAföG ohne Bleibeperspektive

Nur wenn ihr euch in Deutschland geduldet und für 15 Monate ununterbrochen aufgehalten habt, bevor ihr die Ausbildung beginnt, seid ihr auch ohne Bleibeperspektive BaföG berechtigt. Ihr müsst außerdem euren Wohnsitz beständig in Deutschland haben. Das gilt wenn:

  • die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abschiebungsverbots erteilt wurde (§ 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)
  • nach einer Scheidung das Aufenthaltsrecht anerkannt wurde (§ 31 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Ihr das Kind oder EhepartnerIn eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis seid (§ 30 oder 32, 33 bzw. 34 des Aufenthaltsgesetzes)

Habt ihr eine Aufenthaltserlaubnis, aber keiner der oben genannten Punkte trifft auf euch zu, gibt es nur noch wenige Möglichkeiten. Sollten diese ebenfalls nicht gelten kommt ein BaföG für euch wahrscheinlich nicht in Frage.

BAföG für geduldete AusländerInnen

Es gibt noch den Sonderfall für geduldete Ausländer. Geduldete Ausländer bedeutet, dass ihr keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland habt, also kein Asyl bekommt. Ihr müsst es weiterhin verlassen, werdet aber nicht zwangsweise abgeschoben. Seit einer Regelung 2009 könnt ihr als geduldeter Ausländer ebenfalls BAföG bekommen. Denn ihr dürft zwar nicht erwerbstätig sein, könnt aber eine Ausbildung beginnen. Dazu müsst ihr euch geduldet und rechtmäßig seit mindestens 15 Monaten durchgehend in Deutschland aufhalten.

Sonstige Ausländer-BAföG-Sonderfall

Erfüllt ihr keine der bisher genannten Voraussetzungen? Einen letzten Sonderfall gibt es noch. Habt ihr oder eure Eltern vor Beginn eurer Ausbildung in Deutschland gearbeitet, könnt ihr BAföG für Ausländer bekommen. Die Voraussetzungen sind:

  • Ihr habt in Deutschland gearbeitet. Dafür müsst ihr fünf Jahre dort gelebt und gleichzeitig gearbeitet haben.
  • ein Elternteil hat sich sechs Jahre vor Beginn eurer Ausbildung in Deutschland aufgehalten. Davon muss er oder sie drei Jahre gearbeitet haben. Hat der Elternteil mindestens 6 Monate gearbeitet und musste die Arbeit unverschuldet aufgegeben, ist das eine Ausnahme. Unverschuldet bedeutet z.B. durch Krankheit oder wegen Elternzeit oder Mutterschutz. (VwV 8.3.9) Erreicht ein Elternteil diese drei Jahre erst, wenn ihr die Ausbildung schon angefangen habt, kannst du von da an BaföG-Förderung erhalten.

Euer Aufenthaltstatus entscheidet also darüber, ob euer BAföG-Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Seid ihr förderungsfähig und habt den Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung einer Hochschule vorliegen, könnt ihr aber auch als Ausländer BAföG beantragen.

Facebook
Twitter
XING
LinkedIn
Hybridkurs
Online zum Industriemeister?

Alle Kurse bei IFF werden als Hybridunterricht durchgeführt, quasi der Live-Stream aus dem Klassenzimmer. Sie entscheiden wo und wie Sie am Unterricht teilnehmen. Klassischer Präsenzunterricht im Klassenzimmer bei IFF, mobil von unterwegs via Tablet und Smartphone oder von Zuhause aus über Computer und Notebook!

*Mit Klick auf den Link gelangen SIe zur Informationsseite für Hybridkurse. Bei Fragen zu unseren Hybridkursen schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder kontaktieren uns telefonisch.